Allgemeine Gechäftsbedingungen der Firma Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG
§ 1 Anwendungsbereich
Alle Dienstleistungen erfolgen ausschließlich auf Basis der nachstehenden Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt diese mit der Erteilung des Auftrages als verbindlich an. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verlieren hiermit die Gültigkeit..
Die Dienstleistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte sein.
§ 2 Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind stets freibleibend und werden erst bei Vertragsabschluss gültig.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt hat.
Rechnungsausgleich hat binnen 4 Wochen nach Rechnungsausgang zu erfolgen.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG alle erforderlichen Informationen für eine reibungslose Abwicklung des Auftrags zur Verfügung zu stellen. Desweiteren sind alle zur Verfügung gestellten Geräte und Maschinen in technisch einwandfreien Zustand zu sein.
§ 4 Pflichten der Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG
Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG ist verpflichtet, ihre Leistungen entsprechend der Vorgaben des Auftraggebers nach § 3 zu erbringen.
Sofern Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf dessen Weisung bei einem Dritten ausführt (z.B. Regalservice, Displaykonfektionierung), erbringt, erfolgen diese Leistungen nach Weisung und auf Gefahr des Auftraggebers.
Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und diese zu dokumentieren.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus einem Vertrag über logistische Leistungen gemäß § 1 und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein begründeter Einwand nicht entgegensteht.
§ 6 Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige
Soweit eine Abnahme der Dienstleistung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der Dienstleistung durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit diese Leistungen nicht abnahmefähig sind, tritt anstelle der Abnahme die Vollendung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten.
Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die Dienstleistung als vertragsgemäß.
Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG diese nicht innerhalb von 2 Wochen nach Leistungserbringung anzeigt.
§ 7 Sonderkündigungsrecht
Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen,
wenn die andere Vertragspartei wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt oder nicht bzw. unzureichend erfüllt und trotz schriftlicher Abmahnung der anderen Vertragspartei die Vertragsverletzung nicht binnen 30 Tagen abstellt oder nicht innerhalb dieser Frist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nachholt,.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Haftung
Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG haftet nur, wenn sie ein Verschulden an dem von ihr verursachten Schaden trifft. Die hieraus folgende gesetzliche und vertragliche Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsbefreiungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen die Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG, ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsbefreiungen gelten nicht
für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z. B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.
Die Parteien können gegen Zahlung eines Haftungszuschlags vereinbaren, dass die vorstehenden Haftungshöchstsummen durch andere Beträge ersetzt werden.
§ 10 Freistellungsanspruch
Der Auftraggeber hat Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer drittschützender Vorschriften freizustellen, es sei denn Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG oder ihre Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt.
§ 11 Verjährung
Ansprüche aus einem Vertrag verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung.
§ 12 Haftungsversicherung
Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG ist verpflichtet, bei einem Versicherer ihrer Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten,
Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall und Jahr ist zulässig.
Auf Verlangen des Auftraggebers hat Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
§ 13 Elektronischer Datenaustausch
Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Weg zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
§ 14 Vertraulichkeit, Datenschutz
Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vorgesehen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur an Dritte (z.B. Versicherer, Subunternehmer) weitergeleitet werden, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages benötigen. Für die Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen Grundsätze.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden, aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Leistungspflichten ist der Geschäftssitz der Speed Pack Mannheim GmbH & Co. KG.
Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.
Gerichtsstand ist Mannheim, Deutschland.